Nach dem Handelsrecht haftet ein Kommanditist im Außenverhältnis für Schulden der Kommanditgesellschaft nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Sobald der Kommanditist seine Einlage erbracht hat, erlischt seine Haftung. Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Regelung, die verhindern soll, dass der Kommanditist über die Hafteinlage hinausgehende Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen kann. Hiernach kann der Kommanditist Verluste aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft nicht mit anderen Einkünften (z.B.